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BAM II.3 1 26. Januar 2006
Umgang mit Feuerwerk und Anzündmitteln
Die Verwendung von Anzündmitteln im Zusammenhang mit
Feuerwerksgegenständen der Klassen I bis IV hat in den letzten Jahren immer
wieder Fragen aufgeworfen, die unter Würdigung der gegenwärtigen Rechtslage im
folgenden betrachtet werden sollen.
Die Rechtslage wird insbesondere durch die Änderungen des Sprengstoffgesetzes
und der Verordnungen in den Jahren 1998, 2001 und 2005 charakterisiert.
Der sprengstoffrechtliche Begriff des Umganges ist im § 3 des Gesetzes definiert und
enthält z. B. die Tätigkeiten Herstellen und Verwenden. Diese wiederum werden in
der SprengVwV, deren Überarbeitung gegenwärtig stattfindet, definiert.
Zu den Begriffen „Herstellen“ und „Verwenden“, die für die Klarstellung offener
Fragen in dem o. g. Zusammenhang von Bedeutung sind, sollen vorab einige
Bemerkungen gemacht werden.
Herstellen
Die Herstellung eines Gegenstandes ist dann abgeschlossen, wenn seine
physikalischen und chemischen Eigenschaften nicht mehr geändert werden und er
damit in der für die Verwendung beabsichtigten Beschaffenheit vorliegt. Für dieses
Produkt besteht dann die Pflicht zur Zulassung, soweit es sich nicht um Gegenstände
der Klasse IV handelt.
Verwenden
Der Begriff des Verwendens wird in Pkt. 3.2.7 des Entwurfes zur neuen SprengVwV
als die bestimmungsgemäße Verwendung eines „explosionsgefährlichen Stoffes“
definiert. Hierzu zählen auch Vorbereitungsarbeiten wie z. B. das Fertigen von
Schlagpatronen. Um eine Schlagpatrone zu erhalten, wird ein Zünder in eine
Sprengstoffpatrone eingebracht. Daraus ergibt sich eine Parallele zur Problematik
des Verwendens von Feuerwerksgegenständen der Klasse II und Anzündmitteln.
Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Klasse II
(Feuerwerksgegenstände der Klasse II)
Feuerwerksgegenstände werden zur Erzielung eines bestimmten Effektes hergestellt
und dabei mit einer Anzündstelle versehen. Wie diese Gegenstände aufgebaut sind,
kann aus der Zulassung entnommen werden. Die Anzündstellen selbst sind
Bestandteil des Zulassungsgegenstandes.
BAM II.3 2 26. Januar 2006
Verbinden der Anzündstellen von Feuerwerksgegenständen der Klasse II mit
Anzündmitteln
Durch das Verbinden der Anzündstelle eines Feuerwerksgegenstandes mit einem
Anzündmittel kann dieser aus größerer Entfernung angezündet werden, ohne dass
der Aufbau und die Funktion des Gegenstandes verändert werden. Diese Tätigkeit ist
demzufolge dem Verwenden zuzuordnen.
Dies bedeutet, dass das Verbinden von Anzündmitteln mit den Anzündstellen der
Feuerwerksgegenstände erlaubt ist, soweit der entsprechende Personenkreis die
dazu gehörigen Umgangserlaubnis besitzt.
Ein Verbinden von Feuerwerksgegenständen zu einem neuen Gegenstand und die
Manipulation der vorhandenen Anzündstellen der Feuerwerksgegenstände sind
dagegen verboten.
Schlussfolgerungen
Privatpersonen (mind. 18 Jahre) dürfen somit Anzündstellen von zugelassenen
Feuerwerksgegenständen der Klasse II mit zugelassenen Anzündmitteln
(ausgenommen Stoppine) verbinden, ohne spezielle Erlaubnisse bzw. Befähigungen
zu besitzen.
Verwenden Abbrenner von Großfeuerwerk Feuerwerksgegenstände der Klasse II
verbinden deren Anzündstellen mit Anzündmitteln um eine Anzündung aus größerer
Entfernung oder eine Verknüpfung mit Musik zu gewährleisten, so bleiben die
Feuerwerksgegenstände ebenfalls weiterhin Gegenstände der Klasse II. Damit ist
auch die Frage nach einzuhaltenden Schutzabständen beantwortet.
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